Über uns
Im August 2010 übernahm Kerstin Kredel als neue Chorleitung den Singkreis der Landfrauen in Beerfurth. Schnell wurde aus dem Singkreis ein Frauenchor mit fast 50 Sängerinnen. Im Laufe der Zeit kam es immer wieder zu personellen Wechseln in den einzelnen Stimmen. Aktuell besteht unser Chor aus 39 aktiven Sängerinnen in den Stimmen Sopran, Sopran2 und Alt und Alt2.
Im Juni 2023 konnten wir mit der Teilnahme am 7. hessischen Chorfestival in Fulda, der Klasse B-Frauenchor, unser bisher größtes Erfolgserlebnis verbuchen. Wir wurden mit dem Silber- Diplom ausgezeichnet.
Unsere Chorleitung
Kerstin Kredel
Ein musikalischer Lebenslauf...
So lange ich denken kann, spielt Musik für mich eine große Rolle.
Angefangen beim Singen mit meiner Oma im Kleinkindalter, über die Klarina im Kindergarten, Melodica und Blockflöte im frühen Grundschulalter sowie Akkordeon seit meinem 9. Lebensjahr, ging es weiter mit dem Kinderchor unserer Kirchengemeinde, später dann die Stufenchöre an meinem Gymnasium.
Ambitionen, auch beruflich "irgendwas mit Musik" zu machen, hatte ich damals bei Weitem noch nicht.
Ich lernte also einen "richtigen" Beruf und wurde Bankkauffrau - später dann auch Mutter.
Das Singen blieb auch während des Berufs- und Familienlebens mein treuer Begleiter.
Als in unserem örtlichen Gospelchor, in dem ich mitsang, 2009 die Chorleiterstelle vakant war, sprang ich vorübergehend ein, bis eine neue Chorleitung gefunden wäre. Nach einigen Chorproben war die einhellige Meinung der Chormitglieder, dass ich doch einfach den Chor komplett übernehmen solle - es sei doch gut, wie ich es machte.
Ich begann zunächst, im Selbststudium Klavier zu spielen, und da ich wissen wollte, warum ich das tue, was ich da "aus dem Bauch raus" in den Chorproben tue, beschloss ich, eine Chorleiterausbildung zu machen.
Die absolvierte ich dann 2010-2013 an der Bayrischen Musikakademie in Hammelburg/Saale, wo ich mit Auszeichnung als "Staatlich anerkannte Chorleiterin im Laienmusizieren" abschloss.
In den folgenden Jahren leitete ich unter anderem den Kinderchor sowie verschiedene Kindermusik-Gruppen in Hetzbach und nahm an vielen Fortbildungen teil.
Was mir nie wirklich reichte, war der Aspekt der Stimmbildung. Meine Fragen nach dem leichten, unangestrengten, aber doch erfüllenden Singen wurden nie vollständig beantwortet.
Ich besuchte daraufhin Fortbildungen und den Studiengang zur Lichtenberger Stimm-Pädagogin, den ich im Oktober 2019 erfolgreich abschließen konnte.
Im Jahr 2022 nahm ich unter anderem an einer Fortbildung für Chor-Choreographie beim "Stage Club" in Dortmund bei Britta Adams teil, den ich mit sehr gutem Erfolg abschloss. Spätestens seitdem bringe ich immer mehr Bewegung in meine Chöre, damit auch das "Auge des Betrachters" etwas von den Chor-Auftritten hat, nicht nur das Ohr :-)
Natürlich gebe ich mein Wissen gern im Rahmen von Chor-Workshops o. ä. weiter.
Seit einigen Jahren Zeit unterrichte ich außerdem Klavier- und Akkordeon-Anfänger(innen) und Sänger(innen), was sich nach und nach durch persönliche Kontakte und Mundpropaganda entwickelt hat.
Seit März 2018 verfüge ich über einen separaten Musik-Trakt, in dem Einzel- und Kleingruppenstunden stattfinden können, ohne dass die Familie dadurch Einschränkungen hat: Die Musikscheune im Scholzenhof!
Hier findest du uns
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Adresse
Frauen Chor Beerfurth
64385 Reichelsheim/ Beerfurth
Unsere Satzung
Satzung des Frauenchores Beerfurth
Geänderte Fassung vom 12.07.2021
§ 1 - Name und Sitz des Chores
Der Chor führt den Namen “Frauenchor Beerfurth“ (FCB).
Er hat seinen Sitz in Reichelsheim, Ortsteil Beerfurth.
Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereines.
§ 2 – Zweck des Chores
Der Chor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Chores ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Chor ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Chores dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chores. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Chores fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Chorzweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Der Chor besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Chor ist beim Vorstandsteam schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet das Vorstandsteam. Lehnt dieses den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet endgültig.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt b) durch Tod c) durch Ausschluss
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a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsteam unter Einhaltung der vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Chores grob verstößt, mit sofortiger Wirkung durch das Vorstandsteam ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstandsteam eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Chores zu fördern, die singenden außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Ab Januar 2018 wird der Beitrag per SEPA Lastschriftmandat eingezogen.
Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Chores. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 – Organe des Chores
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch das Vorstandsteam einzuberufen oder dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
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Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch die Schriftführerin protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandsteams
Wahl des Vorstandsteams
Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Festsetzung der Vergütung der Chorleiterin
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandsteams
Beschlussfassung über die Auflösung des Chores
Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entgegennahme des musikalischen Berichtes der Chorleiterin
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstandsteam einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Mitgliedschaft des Chores in anderen Vereinen oder Verbänden.
§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
einem Vorstandsteam (ungerade Zahl), inkl. der Rechnerin und Schriftführerin
der Chorleiterin
Scheidet ein Mitglied des Vorstandsteams während der Wahlperiode aus, so übernehmen die übrigen Mitglieder dessen Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Das Team wird für zwei Jahre gewählt mit Ausnahme der Chorleiterin, die durch das Vorstandsteam berufen wird.
Das Team fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Absprache einberufen werden.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren und von der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 11 – Auflösung des Chores
Die Auflösung des Chores kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandsteams die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Chores oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vermögens.
§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.07.2021
beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Wir arbeiten stets an verschiedenen Projekten – meistens, um für unsere Kunden das Beste zu erreichen. Von Zeit zu Zeit experimentieren wir jedoch auch an völlig neuen Konzepten und Ideen.